DR - Dienstvorschrift für
den Verkehr der Volkspolizei von 1954

 

Zu den in der Eisenbahn-Verkehrsordnung der ehemaligen DDR genannten Preisermäßigungen für Zwecke der öffentlichen Verwaltung (§6 Abs. 4) zählte auch der sogenannte Volkspolizeitarif. Dieser regelte die Ausgabe von speziellen Fahrscheinen für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (VP).

Die Bedingungen für diesen Sondertarif waren in der "Dienstvorschrift für den Verkehr der Volkspolizei" niedergeschrieben, deren Ausgabe 1954 hier wiedergegeben wird.

DV 653 der Deutschen Reichsbahn

Sammlung: J. Fricke

Ein der Originalvorschrift beiliegendes Berichtigungsblatt der Reichsbahndirektion Dresden ordnete die Änderung der Klassenbezeichnungen zum 3. Juni 1956 an. Gemäß dem Beschluss des Internationalen Eisenbahnverbands (UIC) erfolgte zu diesem Termin die Abschaffung der 3. Klasse. Die angeordneten Änderungen sind dabei handschriftlich in die Vorschrift eingepflegt worden (hier grau hinterlegt).

Berichtigungsblatt vom 3. Juni 1956

Sammlung: J. Fricke

Zu welchem Zeitpunkt die Dienstvorschrift ihre Gültigkeit verlor ist nicht bekannt. Hierzu hat man seinerzeit den Titel einfach durchkreuzt.


Deutsche Reichsbahn

Dienstvorschrift

für den

Verkehr der Volkspolizei

(DV VP-Verkehr)

Gültig vom 1. Oktober 1954 an

DV 653


Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

A. Einzel- und Gruppenfahrten auf VP-Fahrschein

B. Sammeltransporte und VP-Güter in Wagenladungen

C. Reisegepäck, Expreßgut und Stückgut

§ 12 Beförderung

Anlagen

Anlage 1 - VP-Fahrschein für eine Person

Anlage 2 - VP-Gruppenfahrschein


Vorbemerkungen

Die Dienstvorschrift enthält die Bestimmungen, die die Zugbegleiter und Bahnsteigschaffner bei der Beförderung von Angehörigen der Volkspolizei auf Volkspolizei-Fahrschein oder Abfertigungsschein zu beachten haben.

A. Einzel- und Gruppenfahrten auf VP-Fahrschein

§ 1

Berechtigte

Volkspolizei-Fahrscheine erhalten die VP-Angehörigen der Zweige des Ministeriums des Inneren, die die Eisenbahn aus dienstlichen Gründen benutzen.

§ 2

Fahrausweise

1.

Es bestehen folgende Fahrausweise

a)

Volkspolizei-Fahrscheine 1. 2. und 2. 3. Klasse, gültig für eine Person,

b)

Volkspolizei-Gruppenfahrscheine 1. 2. und 2. 3. Klasse, gültig für zehn Personen.

2.

Die Volkspolizei-Fahrscheine 2. 3. Klasse, gültig für eine Person, berechtigen

a)

zur einmaligen Fahrt einer Person in der 2. 3. Klasse oder

b)

zur einmaligen Beförderung von zwei VP-Diensthunden.

Die Volkspolizei-Fahrscheine 1. 2. Klasse, gültig für eine Person, berechtigen

a)

zur einmaligen Fahrt einer Person in der 1. 2. Klasse oder

b)

zur einmaligen Fahrt einer Person in der 2. 3. Klasse und zur Mitnahme eines VP-Diensthundes.

3.

Die Volkspolizei-Gruppenfahrscheine 2. 3. Klasse, gültig für 10 Personen, berechtigen zur einmaligen Fahrt von 10 Personen in der 2. 3. Klasse. Die Volkspolizei-Gruppenfahrscheine 1. 2. Klasse, gültig für 10 Personen berechtigen

a)

zur einmaligen Fahrt von 10 Personen in der 1. 2. Klasse oder

b)

zur einmaligen Fahrt von 10 Personen in der 2. 3. Klasse und zur Mitnahme von 10 VP-Diensthunden.

4.

Die Volkspolizei-Fahrscheine gelten nur für einfache Fahrt. Für die Hin- und Rückfahrt sind stets zwei Volkspolizei-Fahrscheine erforderlich.

5.

Volkspolizei-Fahrscheine, die nach und von Berlin-Stadtbahn sowie über Berlin lauten, berechtigen zur Benutzung der Berliner S-Bahn wie Fahrausweise des öffentlichen Verkehrs.

6.

Die Volkspolizei-Fahrscheine werden durch die Dienststellen der Zweige des Ministeriums des Innern selbst ausgefertigt. In die Volkspolizei-Fahrscheine werden der Tag des Reiseantritts, Abgangs- und Zielbahnhof und die Wegevorschrift eingetragen.

7.

Die Volkspolizei-Fahrscheine werden für vier Zonen ausgegeben und zwar

Zone I bis 30 km Zone III bis 120 km
Zone II bis 70 km Zone IV über 120 km

§ 3

Gültigkeit der Volkspolizei-Fahrscheine

Die Volkspolizei-Fahrscheine berechtigen zur Benutzung aller Reisezüge - ausgenommen Interzonenzüge - in der im Volkspolizei-Fahrschein angegebenen Wagenklasse. Sie gelten vier Tage, den Tag des Reiseantritts eingerechnet.

§ 4

Übergang in eine höhere Wagenklasse

Übergang in eine höhere Wagenklasse ist gegen Zahlung des vollen Fahrpreisunterschiedsbetrages zwischen 2. 3. und 1. 2. Klasse gestattet.

§ 5

Fahrtunterbrechung

Mit Volkspolizei-Fahrscheinen der Zonen I bis III kann die Fahrt einmal, mit Volkspolizei-Fahrscheinen der Zone IV zweimal unterbrochen werden.

§ 6

Prüfen der Fahrausweise, Nachlösen

1.

Wird bei Prüfung der Volkspolizei-Fahrscheine festgestellt, daß die Entfernung (nur bei der Zone IV zulässig), für die der Fahrschein ausgefertigt wurde, nicht der Zone entspricht, so ist dies nur zu beanstanden, wenn die Entfernungsüberschreitung mehr als 10 Prozent der für die Zone festgesetzten Höchstentfernung beträgt.

2.

 Bei Überschreitung der 10 Prozent ist für die Unterschiedsentfernung zwischen der auf dem Fahrschein angegebenen Höchstentfernung und der wirklichen Entfernung der Fahrpreis nach den Sätzen des öffentlichen Verkehrs der Deutschen Reichsbahn (einschließlich Schnell- oder Eilzugzuschlag und Nachlösegebühr) nachzuerheben.

3.

Wird eine mißbräuchliche Benutzung der Volkspolizei-Fahrscheine vermutet, ist die nächste VP-Dienststelle (Transport) oder das Zugbegleitkommando (ZBK) zu verständigen.

§ 7

Lochen der Fahrausweise

Die Volkspolizei-Fahrscheine sind wie gewöhnliche Fahrausweise zu lochen. Bei einer zweiten Fahrtunterbrechung - nur bei Fahrscheinen der Zone IV zulässig - sind die Lochzeichen untereinander anzubringen.

§ 8

Umschreiben von Fahrausweisen, Umwegkarten

1.

Volkspolizei-Fahrscheine können wie Fahrausweise des öffentlichen Verkehrs der Deutschen Reichsbahn zur Fahrt über eine kürzere Strecke zwischen dem gleichen Abgangs- und Zielbahnhof umgeschrieben werden.

2.

Umwegkarten zum vollen Preis können auch zu Volkspolizei-Fahrscheinen gelöst werden.

§ 9

Abnehmen der Fahrausweise

Nach Beendigung der Fahrt sind die Volkspolizei-Fahrscheine an der Bahnsteigsperre vorzuzeigen und ohne besondere Lochung dem Inhaber zu belassen.

§ 10

Mitnahme von Hunden, Handgepäck

1.

VP-Diensthunde werden auf Volkspolizei-Fahrscheine nach § 2 befördert.

2.

Für die Mitnahme von Handgepäck gelten die Bestimmungen des öffentlichen Verkehrs.

B. Sammeltransporte und VP-Güter in Wagenladungen

§ 11

Beförderungsunterlagen

1.

Sammeltransporte und VP-Güter in Wagenladungen werden auf Abfertigungsschein nach PBV I, Anlage 66, befördert.

2.

Im Abfertigungsschein werden nur die Transportnummer, der Reisetag und die Gesamtzahl der Wagen und Achsen von der Stelle eingetragen, die den Abfertigungsschein ausstellt. Weitere Eintragungen sind unzulässig. Der Abfertigungsschein ist mit dem Dienststempel der ausfertigenden Stelle und folgendem Vermerk versehen:

"Abfertigungsschein gilt als Begleitpapier, ist vom Transportleiter mitzuführen und mit allen drei Teilen auf dem Zielbahnhof abzugeben. Weitere Eintragungen nicht vornehmen. Einsendung an ausstellende Reichsbahndirektion."

3.

Der Abfertigungsschein wird dem Transportleiter vom Abgangsbahnhof ausgehändigt. Der Zugführer ist berechtigt, sich den Abfertigungsschein vorzeigen zu lassen. Auf dem Zielbahnhof ist er vom Transportleiter mit allen drei Teilen abzugeben und an die Stelle zurückzusenden, die den Abfertigungsschein ausgefertigt hat.

C. Reisegepäck, Expreßgut und Stückgut

§ 12

Beförderung

Für die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgut und Stückgut der Volkspolizei gelten die Tarife und Bestimmungen des öffentlichen Verkehrs.


Anlage 1

Roter Längsstrich

Volkspolizei-Fahrschein für eine Person*)

*) Volkspolizei-Fahrscheine werden in 1. 2. Klasse mit Kennfarbe grün, in 2. 3. Klasse mit Kennfarbe braun hergestellt.

Die Volkspolizei-Fahrscheine der Zonen II bis IV unterscheiden sich von denen der Zone I nur durch den Aufdruck der jeweiligen Zone in der betreffenden Klassenfarbe und in der Angabe der Höchstentfernung der jeweiligen Zone.

Auf der Rückseite der Volkspolizei-Fahrscheine befindet sich ein Vermerk über die Verwendungsmöglichkeit des Fahrscheins.


Anlage 2

Roter Längsstrich

Volkspolizei-Gruppenfahrschein*)

*) Volkspolizei-Fahrscheine werden in 1. 2. Klasse mit Kennfarbe grün, in 2. 3. Klasse mit Kennfarbe braun hergestellt.

Die Volkspolizei-Fahrscheine der Zonen II bis IV unterscheiden sich von denen der Zone I nur durch den Aufdruck der jeweiligen Zone in der betreffenden Klassenfarbe und in der Angabe der Höchstentfernung der jeweiligen Zone.

Auf der Rückseite der Volkspolizei-Fahrscheine befindet sich ein Vermerk über die Verwendungsmöglichkeit des Fahrscheins.


Quellen:

Eisenbahn-Verkehrsordnung, Berlin (Ost) 1962

Geschichte der Deutschen Volkspolizei Band 1+2, Berlin (Ost) 1987

Hahn: Eisenbahnbetriebslehre, Berlin (Ost) 1962

Marz / Menzer: Reiseverkehr, Berlin (Ost) 1964


© Joachim Fricke 2005 / 2016