| Dienstanweisung
       für Liegewagenbetreuer der DSG Deutsche Schlafwagen- und
      Speisewagen-Gesellschaft m. b. H., Frankfurt (Main) Diese
    Dienstanweisung gilt für Liegewagenbetreuer der DSG in Liegewagen der
    Deutschen Bundesbahn. In
    ihr sind die Reservierungsbestimmungen der DB, soweit sie für die Aufgaben
    der Betreuer von Bedeutung sind, enthalten. Besonderheiten für einzelne
    Liegewagen werden in der zugehörigen Laufkarte angegeben.
     ------------------------------------------------------
       TEIL
      I Regelverkehr A:
      Binnenverkehr DB I.
      Allgemeines
       
        
          Die
          DB-Liegewagen führen nur die 2. Wagenklasse. 
        
          Die
          DB-Liegewagen haben 10 1/2
          oder
          12 Abteile mit je 6 Sitzplätzen, die in 6 Liegeplätze umgewandelt
          werden können. Es entsprechen 
        
          den
          Fensterplätzen die oberen Liegeplätze,
          den
          Mittelplätzen die mittleren Liegeplätze,
          den
          Gangplätzen die unteren Liegeplätze. 
        
          Eine
          Unterteilung nach Damen- und Herrenabteilen ist nicht vorgesehen.
          Soweit besondere Wünsche vorliegen und die Möglichkeit dazu besteht,
          können jedoch Damen in besonderen Abteilen untergebracht werden. 
        
          Das
          Abteil 1 - bei Wagen mit 10 1/2
          Abteilen das Halbabteil - ist als Dienstabteil für den
          Liegewagenbetreuer und zur Aufbewahrung von Wolldecken, Kopfkissen und
          Wäsche vorgesehen; es wird an Reisende nicht vergeben. Das
          Dienstabteil ist bei Dunkelheit zu beleuchten, die Vorhänge sind
          offenzuhalten. Gepäck der
          Reisenden darf im Dienstabteil nicht abgestellt werden. 
        
          Für
          die Beförderung des Liegewagenbetreuers sind außer dem
          Personenausweis der DSG folgende Unterlagen erforderlich: 
        
          
            | Fahrt | Binnenverkehr
              der DB | Verkehr
              DB/DR | Internationaler
              Verkehr |  
            | im
              Regelliegewagen | Begleitschein
              und Laufkarte |  
            | in
              besetzten Sonderliegewagen | Begleitschein
              und Laufkarte |  
            | in
              unbesetzten Sonderliegewagen | Begleitschein
              und Laufkarte für die vorangegangene oder anschließende Fahrt |  
            | ohne
              Liegewagen (Anfahrt oder Rückfahrt) | Ausweis
              für die unentgeltliche Beförderung von Angestellten der
              Schlafwagen- und Speisewagengesellschaft nach PBV I Anlage 8 | Blankokarte
              des allgemeinen Verkehrs ohne Preisangabe oder Freifahrausweis |  II.
      Benutzung der Liegeplätze
       
        
          Auf
          der ganzen Nachtstrecke sind in den Liegewagen einschließlich
          Seitengängen und Plattformen nur Reisende zugelassen, die im Besitz
          von Liegeplatzausweisen sind oder solche zu lösen wünschen.
          Ausgenommen sind lediglich die Sitzplatzabteile eines Liegewagens, die
          ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Auf
      einer der Nachtstrecke vorangehenden Tagesstrecke haben Reisende ohne
      Liegeplatzausweis die Liegeabteile mindestens eine Stunde vor Beginn der
      Nachtstrecke zu räumen. Nach Umbau des ganzen Wagens in die Tagesstellung
      sind freie Plätze auch Reisenden ohne Liegeplatzausweis zu überlassen.
       
        
          Für
          die Benutzung von Liegeplätzen sind Liegeplatzausweise erforderlich. Als
      Liegeplatzausweise werden ausgegeben: a)
      Von deutschen Ausgabestellen (Fahrkartenausgaben und Reisebüros):  Liegekarten
       b)
      von ausländischen Ausgabestellen: Liegekarten
      Platz- / Zuschlagkarten, Zuschlagscheine für Liegeplatz, Ergänzungsscheine c)
      vom Liegewagenbetreuer: Liegekarten.
     Bei
      Gruppenreisen kann die Liegeplatzgebühr im Sammelfahrschein oder auf den
      einzelnen Sonderfahrkarten verrechnet sein. Jeder
      Reisende muß außerdem einen für die im Liegewagen zurückzulegende
      Strecke gültigen Fahrausweis der entsprechenden Zuggattung und Klasse
      besitzen.
       
        
          Die
          Liegeplatzgebühren sind der Reservierungsübersicht zu entnehmen. 
        
          Inhaber
          von Freifahrausweisen oder Fahrausweisen zu ermäßigtem Preis sowie
          unentgeltlich zu befördernde Teilnehmer einer Reisegruppe, Begleiter
          von Blinden und Schwerbeschädigten, die ohne Fahrausweis befördert
          werden, haben die volle Liegeplatzgebühr zu zahlen. 
        
          Für Kinder sind folgende
      Liegeplatzgebühren zu zahlen und nachstehend aufgeführte Fahrausweise zu
      lösen: 
         
        
          
            |   | 1 | 2 | 3 | 4 |  
            |   | Alter
              der Kinder | Benutzung
              eines Liegeplatzes | Liegeplatzgebühr | Fahrausweis |  
            | a | 1
              Kind unter 4 Jahren | allein | einmal
              voll | einer
              zum halben Preis |  
            | gemeinsam
              mit einer Person über 4 Jahre *) | _ | _ |  
            | b | 2
              Kinder unter 4 Jahren | gemeinsam | einmal
              voll | einer
              zum halben Preis |  
            | c | 1
              Kind von 4 bis 10 Jahren | allein | einmal
              voll | einer
              zum halben Preis |  
            | gemeinsam
              mit einer Person über 4 Jahre *) | _ | einer
              zum halben Preis |  
            | d | 2
              Kinder von 4 bis 10 Jahren | gemeinsam | einmal
              voll | je
              einer zum halben Preis |  *)
      Es darf
      jeweils n u r  e i n Kind einen Liegeplatz mit einer Person über vier
      Jahre teilen.
        Soweit ein Liegeplatz von zwei Personen benutzt wird, ist
      dies unter Angabe ihres Alters in der Laufkarte unter "Besondere
      Vorkommnisse" zu vermerken.
       
        
          Reisende mit Liegeplatzausweis haben
      auf den Strecken vor und nach dem Nachtlauf des Wagens (Vorlauf und
      Nachlauf) Anspruch auf ihren Platz als Sitzplatz. 
         
        
          Nach dem Tarif
      erlischt der Anspruch auf einen bestellten Liegeplatz, wenn er nicht
      spätestens 15 Minuten nach Beginn der in der Laufkarte für diesen Platz
      angegebenen Strecke geltend gemacht wird. Bei stark besetzten Zügen kann
      diese Frist angemessen verlängert werden. Von mehreren Bahnhöfen eines
      Ortes ist der letzte Haltebahnhof maßgebend. Der Betreuer kann
      freigebliebene Plätze anderweitig gegen Bezahlung vergeben. Es sind
      jedoch erst die nicht reservierten Plätze zu verkaufen. In der Laufkarte
      und im Abrechnungsvordruck sind die Vermerke "Reisender nicht
      erschienen" sowie zutreffendenfalls "Platz weiterverkauft,
          Liegeplatzausweis Nr. ...." anzubringen. Werden die Plätze nicht
      weiterverkauft, so sind Decken und Wäsche zu entfernen und aufzubewahren.
         
        
          Reisende,
          die eine Erstattung von Liegeplatzgebühren beanspruchen, sind an eine
          Ausgabestelle der Eisenbahn oder an das  ausgebende Reisebüro zu
          verweisen. Etwaige Unregelmäßigkeiten sind durch das
          Kontrollpersonal der Eisenbahn auf der Liegekarte zu bestätigen. Der
          Betreuer darf auch dann  nicht erstatten, wenn er selbst den Liegeplatzausweis
          ausgefertigt hat. 
        
          Die
          Reisenden erhalten eine bezogene Wolldecke und ein bezogenes
          Kopfkissen. 
        
          Tiere
          (auch Blindenhunde) dürfen in die Liegewagen nicht mitgenommen werden. 
        
          Das
          Handgepäck ist so unterzubringen, daß Mitreisende nicht belästigt
          werden. In den Gängen der Liegewagen darf Gepäck nicht abgestellt
          werden. 
        
          Rodelschlitten
          sind von der Mitnahme in Liegewagen ausgeschlossen. Skier können in
          die Liegewagen mitgenommen werden, soweit besondere Einrichtungen für
          ihre Unterbringung vorhanden sind; andernfalls können sie auf den
          Strecken der DB gegen Vorzeigen der Liegekarte im Packwagen
          unentgeltlich abgestellt werden. Die Skier müssen mit der Anschrift
          des Reisenden versehen sein. 
        
          In den zum Liegen hergerichteten
      Abteilen der Liegewagen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht
      geraucht werden. Die
      Hauptbeleuchtung ist auszuschalten.
       
        
          Der Aufenthalt in abgestellten
      Liegewagen ist aus Sicherheitsgründen verboten. III.
      Aufgaben des Liegewagenbetreuers vor Antritt der Fahrt
     
      
        Vor
        Antritt der Fahrt meldet sich der Betreuer in vorschriftsmäßiger
        Dienstkleidung a)
    im Kontrollbüro der DSG und erhält:
     
      
        Begleitschein
        und Abrechnung (DSG-Vordruck 504), dreifach
        Wolldecken-Abrechnung
        Quittungsblock
        für den Deckenverleih
        zwei
        Einzahlungszettel
        Nachweis
        über die Ausgabe zusätzlicher Decken
        Weckzettel
        Verfügungsmappe
        Schlüssel
        für Vorhängeschloß und Vierkantschlüssel
        drei
        Blatt aus dem Rechnungsbuch im Umschlag
        Devisenblock
        zwei
        Kontrollbogen (nur für den Verkehr DB/DR)
        Reservierungsübersicht
        und Reservierungsbestimmungen
        Stempel
        "B"
        Stempel
        "Wagen ausgesetzt"
        Schadenaufnahme
        (DSG-Vordruck 511), dreifach b)
    bei der Fahrkartenausgabe des Heimatbahnhofs und erhält:
     
      
        Liegekarten
        zum Verkauf im Zuge gegen Vorweis seines Personenausweises (auf
        ausreichende Belieferung achten; empfangene Liegekarten nachzählen!)
        Verkaufsnachweise
        (DB-Vordruck 601 16), zweifach
        Kurstabelle
        der DB
        Laufkarte
        (nach örtlicher Anordnung auch bei einer anderen Stelle). c)
    beim Aufsichtsbeamten, und zwar
     (1)
    bei Begleitung des Liegewagens ab dem Ausgangsbahnhof des Wagens
     
      
        wenn
        der Wagenlauf mit einer Tagesstrecke beginnt, mindestens 15 Minuten vor
        Abfahrt des Zuges,
        wenn
        der Wagenlauf mit einer Nachtstrecke beginnt, mindestens 60 Minuten vor
        Abfahrt des Zuges, soweit die Plätze von dem Betreuer in die
        Liegestellung verbracht werden müssen, mindestens 45 Minuten vor
        Abfahrt des Zuges, wenn die Liegeplätze bereits durch das
        Bahnhofspersonal hergerichtet werden; (2)
    bei Begleitung des Liegewagens ab einem Unterwegsbahnhof mindestens 15
    Minuten vor dem Eintreffen des Zuges
     Der
    Liegewagenbetreuer haftet für die erhaltenen Bestände an Ausrüstungsstücken
    (Wäsche, Decken, Schlüssel usw.) im Rahmen des Tarifvertrages. Liegekarten
    sind  sorgfältig zu verwahren. Der Betreuer haftet der DSG gegenüber für
    schuldhaft verursachten Verlust von Liegekarten. Die
    erhaltenen Liegekarten sind  vom Betreuer sofort in den Verkaufsnachweis
    DB-Vordruck und in den DSG-Vordruck 504 einzutragen, die beide in doppelter
    Ausfertigung zu erstellen sind.
     
      
        Es
        ist der Wäschebestand zu übernehmen. Die
    Kopfkissen sind - ordentlich geschichtet - im Dienstabteil aufzubewahren. Die Decken
    sind - sauber gefaltet - zu stapeln. Der
    Inventarbestand ist an Hand des Wäschebuches zu überprüfen, Fehlmengen
    sind vor der Abfahrt dem diensthabenden Kontrolleur zu melden und von diesem
    zu bestätigen. Nachträgliche Reklamationen werden nicht anerkannt und
    gehen zu Lasten des Betreuers. Für Fehlmengen ist möglichst umgehend
    Ersatz zu beschaffen. Der Bestand ist jedoch spätestens nach Rückkehr von
    der Reise auf der Heimatstation zu ergänzen. Der für die Anforderung
    auszustellende Bestellschein muß vom diensthabenden Kontrolleur
    abgezeichnet werden (s. auch Ziffer 63). Sämtliche
    Dienstpapiere hat der Betreuer möglichst vor der Abfahrt des Zuges
    auszufüllen. Die
    an den Wagentüren angebrachten Schilder 
      
      
        
          | Liegewagen
            Plätze frei | oder | Liegewagen
            Plätze belegt |  sind
    nach der jeweiligen Besetzung des Wagens einzustellen und am Ende der Nachtstrecke
    zu entfernen und im Dienstabteil aufzubewahren.
     
      
        Der
        Liegewagenbetreuer hat für die ordnungsmäßige Unterbringung der
        Reisenden zu sorgen. Die Kopfkissen müssen ausgelegt, die Decken
        bezogen und ausgebreitet sein. Mit dem Herrichten der Liegeplätze ist
        so rechtzeitig zu beginnen, daß der Reisende bei Beginn der
        Nachtstrecke seinen Liegeplatz einnehmen kann. In
    allen belegten Abteilen sind zunächst die oberen Liegeplätze herzurichten
    und auf diesen das erforderliche Bettzeug, ggf. auch für weitere
    reservierte Plätze, zurechtzulegen.
     
      
        Freigebliebene
        Plätze dürfen über Nacht nicht mit Decken und Kopfkissen belegt sein.
        Die Wiederverwendung bereits benutzter Kopfkissen- und Deckenbezüge ist
        
        verboten und zieht fristlose Entlassung des Betreuers nach sich. 
      
        Vor
        Abfahrt des Zuges prüft der Betreuer, ob der Wagen erkennbare Mängel
        aufweist. Falls Schäden an den Liegewagen oder deren Einrichtungen
        (Fensterscheiben, Liegen und dergleichen) festgestellt werden, sind 
        sofort  der Zugführer, der für die Behandlung des Schadensfalles
        zuständig ist und gegebenenfalls der Aufsichtsbeamte zu verständigen. IV.
    Dienst Im Zuge
     
      
        Der
        Betreuer empfängt die Reisenden jeweils vor der Abfahrt vorn
        Abgangsbahnhof und auf den Haltebahnhöfen in sauberer Uniform und guter
        Haltung vor seinem Wagen. Die Einsteiggriffe müssen geputzt und
        saubergehalten werden. Höflichkeit
    und stete Dienstbereitschaft gehören zu den selbstverständlichen Pflichten
    des Betreuers. Es ist ferner seine Aufgabe, für die Sicherheit der
    Reisenden zu sorgen; er hat unter anderem den Reisenden beim Ein- und
    Aussteigen und beim Abstellen ihres Gepäcks behilflich zu sein. Unmittelbar
    nach der Abfahrt des Zuges von den Bahnhöfen sind die Außentüren durch
    die Achterringe, falls vorhanden, zu sichern.  Wenn
    vom Zugführer oder von anderen Aufsichtsbeamten angeordnet wird, die
    Sicherung der Türen zu unterlassen, muß hierüber eine Eintragung im
    Begleitschein vorgenommen werden, die von dem Beamten, der die Anordnung
    erteilt hat, unterschreiben zu lassen ist. Beginnt
    die Nachtstrecke unterwegs, so sind die reservierten Liegeplätze so
    rechtzeitig herzurichten, daß sie mit Beginn der Nachtstrecke eingenommen
    werden können. Der Betreuer kann außerdem die übrigen Plätze in
    Liegestellung verbringen, ohne sie mit Bettzeug auszustatten. Die
    Nachtstrecken sind im amtlichen Kursbuch, in der Reservierungsübersicht und
    in der Laufkarte angegeben. Zu
    Beginn der Nachtstrecke sind die Schilder 
      
      
        
          |  | Bitte
            Ruhe Liegewagen Gebührenpflichtig |  |  an
    den Endpendeltüren im Seitengang bis zur Beendigung der Nachtstrecke
    anzubringen. Während
    der Nachtzeit ist der Betreuer für Ruhe im Liegewagen verantwortlich.
    Reisende, die Lärm verursachen, sind höflich, aber bestimmt zur Ruhe zu
    mahnen. Singen und musizieren ist untersagt.
     
      
        Der
        Liegewagenbetreuer weist die Plätze nach der Laufkarte zu und zieht die
        Liegeplatzausweise ein. Verlangt ein Reisender einen anderen Liegeplatz
        zu erhalten als ihm auf Grund seines Liegeplatzausweises zusteht, so
        kann dem entsprochen werden, soweit noch Plätze frei sind und andere
        Reisende nicht gestört werden. Die Platzänderung ist in der Laufkarte
        zu vermerken. Die Quittungen sind den Reisenden zu belassen. Alle
        Liegeplatzausweise sind in der Reihenfolge an die Laufkarte zu heften,
        in der die Plätze in der Laufkarte aufgeführt sind. 
      
        Liegeplatzausweise
        für einen anderen Zug oder Wagen oder für eine andere Reisenacht sowie
        sonstige Unterlagen wie Quittungen, Bestellkarten, Schnellbriefe,
        Bescheinigungen sind nicht anzuerkennen. Der Liegewagenbetreuer hat eine
        Liegekarte gegen Bezahlung auszufertigen und die Gebühr zu erheben. (Ausnahmen
    siehe Ziffern 40, 46, 54 und 55.) Wegen
    der Bescheinigung über die Nichtbenutzung des ursprünglichen
    Liegeplatzausweises sind die Reisenden an das Zugbegleitpersonal zu
    verweisen. Der Liegeplatzausweis ist vom Reisenden zur Erstattung
    einzureichen. Weist
    ein Reisender statt eines internationalen Liegeplatzausweises einen
    Liegeplatzausweis für den Binnenverkehr einer Eisenbahnverwaltung vor, so
    ist dieser nur dann anzuerkennen, wenn der Betreuer, gegebenenfalls nach
    Befragen des Kontrollpersonals, sicher ist, daß die Liegeplatzgebühr für
    die tatsächlich zurückzulegende Strecke gezahlt wurde. In diesem Falle
    zieht er den Liegeplatzausweis ein und fügt ihn der Laufkarte oder dem
    Abrechnungsvordruck bei. Ist der Betreuer nicht sicher, daß die
    Liegeplatzgebühr tatsächlich gezahlt wurde, so stellt er einen neuen
    Liegeplatzausweis gegen Bezahlung aus und verweist den Reisenden auf die
    Erstattung. Der
    Quittungsabschnitt einer Liegekarte ist ausnahmsweise als gültiger
    Liegeplatzausweis anzusehen, wenn seine Nummer oder der darauf angegebene
    Name des Reisenden den Angaben in der Laufkarte entspricht. Wird
    ein Liegeplatzausweis von weniger Personen benutzt als auf dem
    Liegeplatzausweis angegeben, so ist die Bescheinigung der Nichtausnutzung
    durch das Zugbegleitpersonal zu veranlassen.  Der Liegeplatzausweis ist vom
    Betreuer einzuziehen. Der
    Reisende ist an eine Ausgabestelle der Eisenbahn oder an das  ausgebende
    Reisebüro zu verweisen. Der Betreuer darf auch dann  nicht erstatten, wenn
    er den Liegeplatzausweis selbst ausgefertigt hat.
     
      
        Die
        freigebliebenen Plätze stehen dem Betreuer zum Verkauf während der
        Fahrt zur Verfügung. Er hat die Schilder "Plätze frei"
        anzubringen und die freien Plätze den übrigen Reisenden in geeigneter
        Weise anzubieten. Der
    Liegewagenbetreuer kann Liegekarten ausgeben für Plätze, die -
    nach der Laufkarte freigeblieben sind, -
    nach Ziffer 12 nicht rechtzeitig eingenommen wurden, -
    unterwegs frei werden.
     Er
    erhebt die Liegeplatzgebühr, händigt dem Reisenden die Quittung aus und
    behält die Liegekarte ein. Die Liegeplatzgebühr für mehrere
    zusammengehörende Personen kann auf einer Liegekarte verrechnet werden.
     
      
        Die
        Liegekarte für den Verkauf im Zuge besteht aus drei Teilen: 
      
        Teil
        C Stamm für die Abrechnung (grün)
        Teil
        B Quittung für den Reisenden (dünnes weißes Papier)
        Teil
        A Liegekarte (weißer Karton) Die
    Liegekarte ist im Durchschreibeverfahren mit Kugelschreiber oder Tintenstift
    dem Vordruck entsprechend wie folgt auszufertigen: 
      
        Zeichen
        Personen: Anzahl der Personen in Ziffern
        Eigentumsverwaltung:
        Der Eindruck DB ist zu streichen, wenn es sich um einen Liegewagen einer
        anderen Eisenbahnverwaltung handelt. Die abgekürzte Bezeichnung dieser
        Verwaltung (z. B. SBB) ist darüber zu vermerken.
        von:
        Name des Bahnhofs, ab dem der Liegeplatz gewünscht wird.
        nach:
        Name des Bahnhofs, bis zu dem der Liegeplatz gewünscht wird.
        Feld
        Platzzuteilung: In dieses Feld sind Zugnummer Abfahrtszeit Abfahrtstag Wagen-Ordnungsnummer Platznummer einzutragen.
    Die Platznummer ist in die jeweils zutreffende Spalte für Raucher oder
    Nichtraucher zu vermerken. Reicht diese
    Spalte für die Platznummern nicht aus, so ist die Rückseite zu verwenden. 
      
        Gebühren:
        im oberen Feld die Einzelgebühr, im schraffierten Feld der Gesamtbetrag
        Uhrzeit
        der Ausfertigung: Hier ist die Zeit der Ausfertigung der Liegekarte (z.
        B. 22.10 Uhr) einzutragen.
        Unterschrift:
        Die Unterschrift des die Liegekarte ausstellenden Betreuers ist  deutlich
        lesbar zu vollziehen. Überschreiben
    und Radieren auf den Liegekarten und auf der Laufkarte sind verboten. Wegen
    verschriebener Liegekarten gilt Ziffer 30.
     
      
        Verschriebene Liegekarten sind mit dem Vermerk "verschrieben"
    zu versehen, der vom Zugführer mit Namen und Dienststelle bestätigt werden
    muß. Die Liegekarten sind mit den Stämmen zu vereinigen.   Tritt ein
    Reisender, für den der Liegewagenbetreuer bereits eine Liegekarte
    ausgefertigt. hat, von der Bestellung zurück, so ist in gleicher Weise zu
    verfahren (siehe jedoch Ziffer 13).  
      
        In den Liegewagen sind auch
    ausländische Geldsorten anzunehmen. Zugelassen sind nur die Währungen und
    Geldsorten, die in den Kurstabellen der DB aufgeführt sind. Diese
    Kurstabellen sind auch für die Umrechnung allein maßgebend.    Kurstabellen
    der DSG dürfen im Liegewagenverkehr nicht angewandt werden.    Die Gebühr ist
    in der Liegekarte auch dann in DM einzutragen, wenn sie in fremder Währung
    erhoben wird. Die Annahme von Schecks aller Art ist nicht gestattet. 
     
      
        Liegeplätze, die der Betreuer vergeben hat, muß er sofort in die Laufkarte
    eintragen, wobei alle Spalten auszufüllen sind.   Die von der
    Laufkartenstelle reservierten Plätze hat der Betreuer nach Belegung durch
    die Reisenden in der Laufkarte neben der Platznummer mit "BB" und
    die von ihm vergebenen Plätze mit "B" zu stempeln. Die so
    gekennzeichneten Plätze müssen stets mit der jeweiligen Belegung des
    Liegewagens übereinstimmen. Unterwegs freigewordene und erneut vergebene
    Plätze sind in der Laufkarte mit einem weiteren "B" zu stempeln,
    das mit einem Kreis zu umrahmen ist (B). Diese Plätze sind in der Laufkarte
    und in der Abrechnung unter "Besondere Vorkommnisse" als  nochmals
    verkauft einzutragen. 
     
      
         
        Über nicht erschienene Reisende, Umplacierungen
    usw. sind Vermerke auf der Rückseite der Laufkarte zu machen. 
      
        Nach
        der Unterbringung der Reisenden sowie nach Prüfung der Fahrausweise
        durch das Zugbegleitpersonal fragt der Betreuer die Reisenden, wann sie
        geweckt zu werden wünschen. Die genannte Zeit ist in den Weckzettel
        einzutragen. Jeder Reisende ist gemäß Weckzettel persönlich
        zu wecken. Es genügt nicht, daß eine allgemein gehaltene Ansage im
        Wagen erfolgt. 
      
        Ist
        der Zug bewirtschaftet, so sind die Reisenden darauf hinzuweisen.
        Bestellungen auf Frühstück hat der Betreuer entgegenzunehmen und im
        Weckzettel zu vermerken. Dem
    Hilfsschaffner oder Abteilungskellner sind im Laufe der Nacht die
    Bestellungen zur Erledigung zu übergeben. Beim Frühstücksgeschäft ist
    der Hilfsschaffner oder Abteilkellner durch Aufbauen der Tische, Einsetzen
    von Frühstück, Abräumen von Geschirr usw. weitgehend zu unterstützen. Der
    Betreuer hat dafür zu sorgen, daß die Gäste in ihrer Nachtruhe nicht
    gestört werden. Gegebenenfalls hat er die Hilfe des Zugführers in Anspruch
    zu nehmen. 
      
        Wünschen
        Reisende noch eine zweite Wolldecke, so ist diese (ohne Deckenbezug)
        gegen Bezahlung einer Leihgebühr von 1,- DM zuzüglich Bedienungsgeld
        von -,15 DM auszugeben, Über den erhobenen Betrag ist dem Reisenden sofort
        eine Quittung (DSG-Vordruck 256) auszuhändigen. Stamm und Quittung sind
        vollständig auszufüllen. Den Erlös hat der Betreuer bei seiner
        zuständigen DSG-Dienststelle unter Vorlage des ausgefüllten
        Einzahlungszettels und Verbrauchsnachweises einzuzahlen. Auf Wunsch kann
        der Reisende ein zweites bezogenes Kopfkissen ohne Berechnung erhalten,
        sofern noch genügend Kopfkissen vorhanden sind. Jede
    Ausgabe ist sofort in der Laufkarte unter "Besondere Vorkommnisse"
    zu vermerken. 
      
        Um
        die Reisenden in ihrer Nachtruhe nicht zu stören, prüft das
        Zugbegleitpersonal die Fahrausweise der Liegewagenreisenden sofort nach
        deren Zugang. Der Zugführer ist berechtigt, mehrmals zu prüfen, ob die
        Zahl der vorhandenen Liegeplatzausweise mit der Zahl der in der
        Laufkarte als belegt gekennzeichneten Plätze übereinstimmt. Die
        Prüfungen werden vom Zugführer, gegebenenfalls unter Angabe von
        Unregelmäßigkeiten, in der Laufkarte vermerkt. 
      
        Anordnungen
        der Aufsichtsbeamten und des Zugführers hat der Betreuer unbedingt
        Folge zu leisten, auch wenn sie den Anweisungen der DSG entgegenstehen.
        Ist letzteres der Fall, so hat der Betreuer hierüber seiner
        Dienststelle sofort schriftliche Meldung zu erstatten. Der
    Betreuer ist verpflichtet, dem Zugführer oder anderen Kontrollbeamten der
    Deutschen Bundesbahn auf Verlangen über die Besetzung des Liegewagens
    Auskunft zu geben und ihnen die Laufkarte und die Liegeplatzausweise
    vorzulegen. Den
    Herren der Geschäftsleitung, den Bezirksleitern, Betriebsleitern und
    Kontrollbeamten der DSG meldet der Betreuer unter Nennung seines Namens
    unaufgefordert die Besetzung des Wagens und etwaige besondere Vorkommnisse. Der
    Oberschaffner oder Schaffner eines im selben Zuge laufenden Schlafwagens hat
    die Aufsicht über den Liegewagenbetrieb. Der Oberschaffner oder Schaffner
    hat eine Deckenkontrolle im Liegewagen durchzuführen und diese auf der
    Rückseite der Laufkarte und im Begleitschein durch Unterschrift unter
    Angabe der Uhrzeit zu bestätigen.
     
      
        Der
        Betreuer hat sich mit dem Fahrplan des Liegewagens, dem
        DSG-Schlafwagenfahrplan und dem Kursbuch vertraut zu machen, so daß er
        den Reisenden jederzeit - unverbindliche - Auskünfte, insbesondere
        über die Zuganschlüsse des von ihm betreuten Liegewagens erteilen
        kann. 
      
        Wurde
        ein Liegeplatz irrtümlich doppelt verkauft, so ist dem Reisenden mit
        dem Liegplatzausweis, dessen Nummer in der Laufkarte steht, der Platz
        zuzuweisen. Weist
    ein Reisender einen Liegeplatzausweis vor für einen Platz, der bereits von
    einem Reisenden belegt ist, der im Besitz eines Liegeplatzausweises für
    denselben Platz ist, so muß ihm ein anderer Platz zugewiesen werden. Wenn
    ihm kein Platz angeboten werden kann, ist der Reisende auf die Erstattung zu
    verweisen. Der Zugführer ist zu verständigen. Für die Bescheinigung der
    Nichtbenutzung und die Erstattung der Gebühr gilt die Ziffer 13. In die
    Laufkarte ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
     Wird
    der Reisende in einem anderen Liegewagen untergebracht, so hat der Betreuer
    dieses Wagens den Liegeplatzausweis einzuziehen und die Belegung in der
    Laufkarte nachzutragen. Er hat außerdem in der Laufkarte unter
    "Besondere Vorkommnisse" die Nummer des Liegeplatzausweises, die
    Ausgabestelle, die in dem Liegeplatzausweis eingetragene Platznummer und die
    Nummer des neu zugeteilten Platzes zu vermerken. Der
    Liegeplatzausweis ist der Laufkarte beizufügen. Im Abrechnungsvordruck ist
    ein entsprechender Vermerk anzubringen. 
      
        Wenn
        alle Reisenden eines Abteils den Liegewagen vor Ende der Nachtstrecke
        verlassen haben, sind die von ihnen benutzten Wolldecken, Kissen und
        Wäschestücke wegzunehmen und zu versorgen. Nach
    Ende der Nachtstrecke sind sämtliche Plätze wieder in Tagesstellung zu
    verbringen. Sie verbleiben jedoch in der Nachtstellung, wenn das Ende der
    Nachtstrecke mit dem Ende des Wagenlaufs zusammenfällt und
    der unmittelbar folgende Wagenlauf wieder mit einer Nachtstrecke beginnt. Wenn
    alle Reisenden eines Abteils das Verbringen ihrer Plätze in die
    Tagesstellung noch vor Ende der Nachtstrecke wünschen, so hat der Betreuer
    diesem Wunsche zu entsprechen. 
      
        Bei
        Beschwerden von Reisenden über den Zustand des Wagens, die Bedienung
        usw. hat der Betreuer den Reisenden in sachlicher Weise Aufklärung zu
        geben. Gibt
    sich ein Reisender damit nicht zufrieden, so hat der Betreuer den Vorfall
    dem Zugführer oder Aufsichtsbeamten zu melden und diesem
    die Schlichtung der Angelegenheit zu überlassen. Der
    Betreuer ist verpflichtet, über alle derartigen Vorkommnisse seiner
    Heimatdienststelle schriftlich Meldung zu erstatten. 
      
        Im
        Vorlauf dürfen Liegeplätze nur dann von Reisenden
        ohne Liegeplatzausweis belegt werden, wenn nicht Reisende mit
        Liegeplatzausweisen Anspruch auf diese Plätze erheben.
        Wenn
        es die Besetzung des Zuges erfordert, kann der Zugführer im
        Einvernehmen mit dem Liegewagenbetreuer nicht belegte Abteile während
        des Nachtlaufs ohne Zahlung einer Gebühr, jedoch nur als Sitzabteile
        und erst ab 2 Uhr morgens freigeben. Vorher ist dem Liegewagenbetreuer
        Gelegenheit zur Werbung von Liegewagenreisenden zu geben.
        Im
        Nachlauf können - bei Platzmangel im übrigen Zugteil - nach Umbau
        aller Liegeplatze in Tagesstellung auch Reisende ohne Liegeplatzausweis
        im Liegewagen untergebracht werden. Der Betreuer hat unverzüglich die
        Decken, Kopfkissen und Bezüge einzusammeln und die Liegeplätze
        umzubauen. Die
    Schilder an den Gangtüren 
      
      
        
          |  | Bitte
            Ruhe Liegewagen Gebührenpflichtig |  |  Sind
    vom Betreuer abzunehmen und im Dienstabteil aufzubewahren. 
      
         
        Reisende aus ausgesetzten DSG-Schlafwagen werden in den Liegewagen
  unentgeltlich weiterbefördert, wenn sie eine Bettkarte mit dem
  Stempelaufdruck "Wagen ausgesetzt" oder einen "Auftrag zur
  Unterbringung von Schlafwagengästen in anderen WL" (DSG-Vordruck 217)
  vorweisen. Die bestätigte Bettkarte ist dem Reisenden zu belassen, die Bescheinigung
  einzuziehen. Als Ersatz ist eine Liegekarte auszufertigen, deren Quittungsabschnitt mit
  dem Vermerk "von der DSG bezahlt" zu versehen und dem Reisenden
  auszuhändigen ist. Die Liegekarte ist einzubehalten und an die Laufkarte zu
  heften. Über
    die ohne Bezahlung ausgestellten Liegekarten ist eine Aufstellung
    nachstehenden Musters anzufertigen:
     
      
      
        
          | Am.............................................. (Datum) kostenlos
            ausgestellte Liegekarten für Reisende von ausgesetztem WL Ordn.-Nr.
            .......................................... 
              
                
                  | Lfd. | Bettkarten | Nummer | Liegeplatzgebühr |  
                  | Nr. | Serie | Nr. | der
                    Liegekarte | DM |  
                  | 1 | A | 23
                    578 | 92
                    426 | 6,50 |  |  
                  | 2 | F | 73
                    940 | 92
                    427 | 6,50 |  |  
                  | 3 | D | 93
                    587 | 92
                    428 | 6,50 |  |  
                  | 4 | DSG-Vordruck
                    217 | 24
                    304* | 92
                    429 | 6,50 |  |  
                  |  |  |  |  | 26,00 |  |  *)
          DSG-Vordruck 217 anbei ................................................ Unterschrift
          des Betreuers   |  Die
    Aufstellung ist nach Beendigung der Reise bei der Heimatdienststelle
    abzuliefern; der Betreuer erhält den Gegenwert der von ihm ausgestellten
    Liegekarten gegen besondere Quittung ausgezahlt und rechnet diesen mit der
    Fahrkartenausgabe ab.
     
      
        In
        der dem Betreuer während der Fahrt zur Verfügung stehenden freien Zeit
        hat er Decken und Kopfkissen für die folgende Nachtfahrt zu beziehen.
        Vor
        Ankunft auf dem Wendebahnhof sind die erforderlichen Eintragungen im
        Begleitschein (DSG-Vordruck 504) und in der Wolldeckenabrechnung
        vorzunehmen. Sämtliche Decken, Kopfkissen und die dazugehörigen
        Bezüge sind im Dienstabteil ordnungsgemäß zu lagern. Nachdem
    die Reisenden den Wagen verlassen haben, hat der Betreuer den Liegewagen
    aufzuräumen und das Fenster mit Vierkantschlüssel und die Türe des
    Dienstabteils durch Vorhängeschloß oder Schloßsperre zu verschließen. Sämtliche
    Plätze müssen in Tagesstellung verbracht werden (Ausnahmen s. Ziffer 41). 
      
        Vor
        Antritt der Rückfahrt holt der Betreuer die Laufkarte von der
        Fahrkartenausgabe des Abgangsbahnhofes, nach örtlicher Anordnung auch
        bei einer anderen Stelle, ab. Für
    die Meldung zur Dienstaufnahme gilt die Ziffer 20 c.   V.
    Aufgaben nach Beendigung der Fahrt   
      
        Vor
        Ankunft auf dem Heimatbahnhof sind die Wagenpapiere fertigzustellen. Das
    Wäschebuch ist auszufüllen. Wäschesack mit Wäsche und Buch ist zu
    verschnüren. Der Betreuer tauscht an Hand des Wäschebuches und
    Begleitscheines die Wäsche im Wäschelager. Er läßt den Begleitschein vom
    Lagerverwalter unterschreiben. 
      
         
        Der Liegewagenbetreuer weist die von der Fahrkartenausgabe erhaltenen
  Liegekarten in dem Verkaufsnachweis nach, der für Hin- und Rückfahrt jeweils
  in doppelter Ausfertigung aufzustellen ist. Er rechnet die Einnahmen sofort
  nach Rückkehr bei der Fahrkartenausgabe ab, von der er die Liegekarten
  bezogen hat. Bei der Fahrkartenausgabe des Heimatbahnhofes sind abzuliefern:
     
      
        Der nachgewiesene Erlös (ggf. Quittungen über eingezahlte
  DM/DN-Betrage im Verkehr DB/DR);
        der Verkaufsnachweis mit den zugehörigen Stämmen; die Zweitschrift des
  Verkaufsnachweises erhält der Liegewagenbetreuer mit einer
  Empfangsbescheinigung über den abgelieferten Betrag zurück;
        die Laufkarten mit den eingezogenen und einbehaltenen
  Liegeplatzausweisen. Die Laufkarte mit den zugehörigen Liegeplatzausweisen ist mit DSG-Vordruck
  504 in doppelter Ausfertigung abzuliefern. Die Fahrkartenausgabe hat dabei auf
  beiden Ausfertigungen die Bescheinigung nach Abschnitt c) des Vordrucks zu
  vollziehen und die Durchschrift dem Liegewagenbetreuer auszuhändigen.
     Der Bestand
    an nicht verkauften Liegekarten ist nach örtlicher Anordnung
  vorzuzeigen oder abzuliefern. Der Bestand ist jedoch abzuliefern, wenn
  während eines Zeitraumes von  acht Tagen keine Karten verkauft werden
  (Krankheit, Urlaub, Begleitung fremder Liegewagen usw.).
     
      
         
        Der Verkaufsnachweis (DB-Vordruck
        601 16) und DSG-Vordruck 504 mit
  Quittung der Fka sind im Kontrolleurbüro beim diensthabenden Kontrolleur
  abzugeben. Hier rechnet der Betreuer auch den Erlös aus dem Verleih zusätzlicher
  Wolldecken ab. Er übergibt Schlüssel zum Vorhängeschloß, Schloßsperre und
  Vierkantschlüssel und bittet um Bekanntgabe der neuen Diensteinteilung. VI.
  Besonderheiten 
      
        Wird der Betreuer während der Fahrt dienstunfähig, so muß er den
  Zugführer hiervon sobald als möglich unterrichten und die Betreuung seines
  Wagens dem Betreuer, Schaffner oder Hilfsschaffner eines in demselben Zuge
  verkehrenden Liegewagens oder Schlafwagens übertragen. Ist kein DSG-Personal
  vorhanden, so hat der Betreuer den Wagen dem Zugführer zu übergeben. Der Beginn der Dienstunfähigkeit ist in der Laufkarte und im Begleitschein
  mit Tag und Uhrzeit zu vermerken. 
      
         
        Reisende, die infolge einer Zugverspätung ihren Liegewagen nicht
  erreichen, können im Liegewagen später abfahrender Züge - soweit freie
  Plätze zur Verfügung stehen - ohne Nachlösung aufgenommen werden, wenn die
  Anschlußverspätung bahnseitig bestätigt wurde. In der Laufkarte ist die
  Aufnahme unter "Besondere Vorkommnisse" zu vermerken.
         
        Wird ein Liegewagen ausgesetzt, so hat der Betreuer dies den Reisenden
  höflich mitzuteilen und sie zu bitten, den Wagen zu verlassen. Ihre
  Liegeplatzausweise sind ihnen auszuhändigen, nachdem der Betreuer den Stempel
  "Wagen ausgesetzt" auf der Rückseite der Liegeplatzausweise
  angebracht hat. Kann nicht sogleich ein Ersatzwagen gestellt werden, so hat er
  nach Möglichkeit ihre Unterbringung in anderen im Zuge laufenden Liegewagen zu
  veranlassen. Der Betreuer des zweiten Wagens hat die Liegeplatzausweise des
  ausgesetzten Wagens anzuerkennen und wieder einzuziehen. Er vermerkt auf
  seiner Laufkarte die von solchen Reisenden in Anspruch genommenen
  Liegeplätze. Ist die Unterbringung in einem Liegewagen nicht möglich, so hat sich der
  Betreuer im Einvernehmen mit dem Zugbegleitpersonal um ihre Unterbringung in
  anderen Wagen zu bemühen. Ferner hat er darauf zu achten, daß Handgepäck
  und sonstige Gegenstände nicht zurückbleiben.
     Wegen Rückzahlung der Liegeplatzgebühr sind die Reisenden auf den
  Erstattungsweg zu verweisen, eine Rückzahlung durch den Betreuer findet in
  keinem Falle statt. Auf der Laufkarte und dem Begleitschein hat der Betreuer das Aussetzen des
  Liegewagens mit Angabe der Uhrzeit und des Ortes zu vermerken und durch den
  Zugführer bescheinigen zu lassen.
     Wegen des weiteren Verhaltens bei Aussetzen eines Wagens bei Unfällen,
  Beschädigungen usw. siehe Ziffern 58 bis 68.
     Das Aussetzen eines Wagens ist der Heimatdienststelle sofort durch
  Diensttelegramm oder fernmündlich über Basa mitzuteilen. Bei Aussetzen im
  Ausland ist die Heimatdienststelle durch Posttelegramm zu verständigen.
     
      
         
        Der Betreuer bleibt bei dem ausgesetzten Wagen. Er darf
        das Fahrzeug auf
  keinen Fall ohne Anweisung der Heimatdienststelle verlassen.
         
        Das ausgesetzte Fahrzeug ist aufzuräumen. Die Handbremse muß
  jederzeit bedient werden können. Bei Dunkelheit müssen die Fenstervorhänge
  hochgezogen bleiben, damit die Besetzung des Wagens durch einen Begleiter beim
  Rangieren erkannt werden kann.
         
        Bei Unfällen oder größeren Beschädigungen, auch wenn sie nicht zur
  sofortigen Wagenaussetzung führen, ist die Heimatdienststelle sowie die
  Direktion der DSG, Frankfurt (Mein), Guiolletstraße 18-22, von 8.00 bis 17.15
  Uhr über Basa 955/7045 oder Post Telefon 72 0101, in der übrigen Zeit über
        Basa 955/7058 (Kontrolleurbüro Frankfurt/M., Hbf) oder telegrafisch zu
  benachrichtigen.
         
        Irgendwelche Angaben über den Schaden usw. an dritte
        Personen - mit
  Ausnahme der Dienstvorgesetzten -  dürfen nicht gemacht werden.
         
        Bei Unfällen hat unser Personal sofort jede mögliche Hilfe zu
  leisten. Selbstverständlich können in derartigen Fällen Wäsche, andere
  Materialien sowie Lebensmittel, und Getränke in dem benötigten Umfang
  unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, insbesondere, wenn sie von
  Ärzten, Krankenpflegern, Feuerwehr, Polizei oder Bahnaufsichtsbeamten
  angefordert werden. Die Ausgabe hat sich der Betreuer bahnseitig bescheinigen
  zu lassen.
         
        Bei Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen und Vorräten der DSG
  ist sofort eine Schadenaufnahme (DSG-Vordruck 511) in dreifacher Ausfertigung
  zu erstellen und bahnseitig bestätigen zu lassen. Eine Kopie erhält der den
  Schadenumfang anerkennende Beamte zum Verbleib bei seiner vorgesetzten
  Dienststelle. Weigern sich Bahnbedienstete, die verlangte Unterschrift
  abzugeben, so hat der Betreuer einen entsprechenden Vermerk einzutragen und den
  Grund der Weigerung anzugeben. Dabei sind Dienstgrad, Dienstort und der Name
  des Bediensteten anzugeben der das Anerkenntnis verweigert hat.
         
        Es ist darauf zu achten, daß alle Positionen in der Schadenaufnahme
  genau ausgefüllt werden. Insbesondere sind Ursache und Hergang des Unfalles,
  die Art der Beschädigung und der Aufbewahrungsort der beschädigten bzw.
  vernichteten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte zur Zeit des Unfalles genau
  anzugeben Die Stückzahlen der aufgeführten Gegenstände sind  in Worten zu
  schreiben. Ist anzunehmen, daß auch Gegenstände in den von der Zollbehörde
  plombierten Schränken oder Abteilen zerstört sind, so darf das Personal des
  Wagens die Zollverschlüsse dennoch nicht ohne Genehmigung der zuständigen
  Zollbehörde abnehmen. Ist kein Zollbeamter zur Stelle, so ist im Vordruck auf
  die Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung der plombierten Gegenstände
  besonders hinzuweisen und Vorbehalt wegen der späteren Feststellung des
  Schadens zu machen.
         
        Die Schadenaufnahmen sind vor Weiterleitung an die Heimatdienststelle
  durch den Bahnhofskontrolleur auf Vollständigkeit zu prüfen und Unklarheiten
  richtigzustellen. Durch sofortige Vernehmung des Personals hat der
  Bahnhofskontrolleur festzustellen, ob die gemachten Angaben glaubhaft sind,
  und dies in der Schadenaufnahme zu vermerken.
         
        Wird eine Beschädigung des Inventars mutwillig oder aus Unachtsamkeit
  durch einen Gast verursacht, so ist dieser nach dem Gesetz
  schadenersatzpflichtig. Zugführer und gegebenenfalls Aufsichtsbeamter sind zu
  verständigen. Der Betreuer hat in diesem Falle eine Rechnung über den
  Schäden zu erstellen und den Reisenden in höflicher Form um Zahlung zu
  bitten. Der für Wäsche und Inventar zu erhebende Betrag ist dem in der
  Verfügungsmappe befindlichen Verzeichnis über Belastungspreise zu entnehmen. Der
    eingezogene Betrag ist mit dem Original der Rechnung unter gleichzeitiger
    Vorlage eines kurzen Berichtes bei der Heimatdienststelle einzuzahlen. Ist
    die Höhe des Schadens nicht sofort zu ermitteln, so ist die Anschrift des
    Reisenden festzustellen. Weigert sich ein Reisender zu zahlen, so sind unter
    Zuhilfenahme des Zugführers oder -schaffners seine genauen Personalien
    festzustellen und die Namen und Anschriften der Zeugen zu notieren. Über
    den Vorfall ist der Heimatdienststelle ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
     
      
        Beschädigtes
        Inventar ist nach Rückkehr gegen Bestätigung auf der Schadenaufnahme
        im Lager abzuliefern. Um zu vermeiden, daß bereits auf der Hinfahrt
        beschädigtes Inventar (z. B. Kopfkissen oder Wolldecken) für die
        Rückfahrt fehlt, sind diese Gegenstände sofort auf den Wendebahnhöfen
        oder der nächsten Zwischenstation, auf der sich eine DSG-Dienststelle
        befindet, umzutauschen, gegebenenfalls neue Stücke mittels
        Diensttelegramme anzufordern. Notwendige Ersatzlieferungen sind durch
        die abgebenden Lager in der Schadenaufnahme zu vormerken.
        In
        allen Fällen, bei denen Reisende oder deren Eigentum zu Schaden kommen,
        ist der Zugführer für die Behandlung des Schadens zuständig.
        Ist
        der Schaden oder die Verletzung des Reisenden durch das Verschulden des
        Betreuers entstanden, so hat dieser einen Bericht (DSG-Vordruck 513) in
        dreifacher Ausfertigung zu erstellen, der sofort bei der Rückkunft der
        Heimatdienststelle einzureichen ist (eine Ausfertigung für die
        Heimatdienststelle, zwei Ausfertigungen für die Direktion). Aus dieser
        Meldung müssen Name und Anschrift des Geschädigten, Hergang des
        Unfalles und Art des Schadens ersichtlich sein. Zur Schuldfrage sind nur
        einwandfrei festgestellte Tatsachen anzugeben. Die geschädigten
        Reisenden sind in höflicher Form auf die Anmeldung ihres Schadens bei
        der Direktion der DSG, Frankfurt a. M., zu verweisen.
        Schadensanerkennungen
        dürfen den Geschädigten oder Dritten gegenüber auf keinen Fall
        abgegeben werden. Bei Schäden, die voraussichtlich 100,- DM
        übersteigen, und bei schweren Verletzungen ist möglichst ein
        Bahnbediensteter bei der Schadenfeststellung hinzuzuziehen.
        Die
        Uniform muß im Dienst und darf auf dem Wege vom und zum Bahnhof sowie
        auf dem Wendebahnhof getragen werden. Sie muß stets sauber sein und
        sich in gutem Zustand befinden. Das Namensschild ist oberhalb der linken
        Brusttasche zu tragen. Der Drahtring im oberen Deckenrand der
        Dienstmütze darf weder geknickt noch entfernt werden. Außerhalb des
        Wagens ist stets die Dienstmütze zu tragen, ebenso bei jedem Gang durch
        den Zug. Die Uniform ist stets geschlossen zu tragen. Die Farbe des
        Oberhemdes muß einfarbig blaugrau die des Binders schwarz
        sein. Andere als schwarze Lederschuhe sind
        verboten. Während des Dienstes darf nur der Ehering getragen werden;
        das Tragen anderer Ringe ist nicht gestattet. Beim Herrichten der Liegen
        ist die Schaffnerweste anzuziehen.
        Der
        Betreuer muß stets einen gepflegten Eindruck machen, gut rasiert sein,
        einen ordentlichen Haarschnitt haben und während des Dienstes auf
        peinliche Sauberkeit seiner Person bedacht sein.
        Der
        Betreuer ist berechtigt, einen kleinen Handkoffer mitzunehmen, in dem
        die für die Fahrt erforderliche Kleidung und Wäsche sowie Verpflegung
        und Toilettenartikel untergebracht sind. Die Aufsichtsbeamten der DSG
        sind befugt, den Handkoffer des Betreuers auf seinen Inhalt zu prüfen.
        Sonstige Gegenstände, die nicht für den Dienst bestimmt sind, dürfen
        vom Betreuer nicht mitgeführt werden. Ein Verstoß gegen diese
        Vorschrift kann mit fristloser Entlassung geahndet werden. Die
    Mitnahme von eigenen Waren jeglicher Art zum Verkauf, an Reisende ist
    verboten.
     
      
        Während
        der Ausübung des Dienstes ist dem Betreuer das Rauchen verboten.
        Er darf in der Dienstzeit nicht schlafen.
        Es
        ist dem Betreuer untersagt, Trinkgelder zu fordern oder darauf
        anzuspielen oder Reisende wegen eines Trinkgeldes zu bevorzugen.
        Wenn
        sich im Zuge ein Speisewagen oder sonstiger Wirtschaftsbetrieb befindet,
        können die Betreuer dort Personalverpflegung zu den ermäßigten
        Preisen erhalten. Personalgetränke und Personalessen dürfen nicht im
        Speisewagen oder sonstigen Wirtschaftebetrieb sondern nur im
        Dienstabteil des Liegewagens eingenommen werden.
        Die
        von den Bahnverwaltungen vorgeschriebenen Wege zu und von den Fahrzeugen
        sind unbedingt einzuhalten. Das unbefugte Überschreiten der Gleise
        sowie das Ein- und Aussteigen auf den Gepäckbahnsteigen ist wegen der
        damit verbundenen Lebensgefahr verboten. Wenn
    die Gleise aus dienstlichen Gründen überschritten und die
    Gepäckbahnsteige zum Ein- und Ausladen von Wolldecken, Kopfkissen, Wäsche
    usw. betreten werden müssen, darf dies nur unter Einhaltung der
    bahnpolizeilichen Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit der Deutschen
    Bundesbahn geschehen.
     Die
    Dienstvorschrift 462d "Dienst auf elektrisch betriebenen Strecken für
    Eisenbahnfremde" ist besonders zu beachten.
     
      
         
         Auf den elektrisch betriebenen Strecken ist,
        das Besteigen der
  Wagendächer - ganz gleich aus welchem Grunde - wegen der durch die
  Hochspannungsleitungen bestehenden Lebensgefahr verboten.  Es besteht schon
  Lebensgefahr bei Annäherung an die Fahrleitung und an die Isolatoren.
        Im
        Interesse der Sicherheit des Personals und der Reisenden ist es
        verboten, auf einen in Bewegung befindlichen Wagen auf oder von einem
        solchen abzuspringen, die Ausgangstüren während der Fahrt zu öffnen
        oder offenstehen zu lassen, auf den Trittbrettern zu stehen oder sich
        aus dem Wagen hinauszulehnen. Bei Eintritt der Dunkelheit ist der Wagen
        zu beleuchten.
        Der
        DSG-Personenausweis dient nur dazu, sich als Bediensteter der DSG
        auszuweisen. Er berechtigt nicht zur freien Fahrt.
        Bei
        Reisen ins Ausland hat der Betreuer die für die einzelnen Länder
        jeweils erforderlichen persönlichen Ausweispapiere bei sich zu führen.
        Wenn
        DSG-Betreuer zur Aufnahme ihres Dienstes in einem fremden Bahnhof oder
        bei der Rückkehr zu ihrer Dienststelle ein Fahrzeug (WR, BR, WL, Bc) ihrer
        eigenen oder einer anderen DSG-Dienststelle benutzen, sind sie unter
        Angabe der Nummer des Personenausweises im Wagenbegleitschein
        einzutragen. Zur Mitfahrt ist jedoch eine entsprechende Anweisung eines
        Dienststellenleiters oder seines Stellvertreters erforderlich. Es
        muß in jedem Fall Dienstkleidung getragen werden.
        Ist
        die Benutzung eines Fahrzeuges der DSG nicht möglich, z. B. bei An-
        oder Rückfahrt zu oder von Sonderzügen, so erhält der Betreuer durch
        die Dienststelle die entsprechenden Fahrausweise und für die Mitnahme
        von Beständen einen Dienstgutbegleitschein.
        Wird
        ein Betreuer in einem Zuge ohne gültigen Fahrausweis oder Reiseauftrag
        angetroffen, so hat er den doppelten Fahrpreis nachzuzahlen. Er kann
        außerdem von der Eisenbahn wegen Fahrgeldhinterziehung belangt werden
        und muß mit seiner Entlassung rechnen.
        Es
        ist verboten, Gegenstände aus dem Zuge zu werfen oder die Bahnanlagen
        und Wagen zu verunreinigen. Für den entstandenen Schaden ist zu haften.
        In schweren Fällen ist auch gerichtliche Bestrafung zu erwarten.
        Die
        für die einzelnen Länder gültigen Zoll- und Devisenvorschriften sind
        von den Betreuern genau zu beachten.  Schmuggel
        sowie der Versuch des Schmuggels zieht - unbeschadet der
        strafrechtlichen Verfolgung - die fristlose Entlassung des Betreuers
        nach sich. Gleiches gilt für Verstöße gegen die
        Devisenvorschriften. 
         Das
        Einstellen oder Aufbewahren von Gepäckstücken der Reisenden im
        Dienstabteil ist verboten.
     
      
          
        Fundsachen aus den Liegewagen sind unverzüglich gegen Quittung im
  Wagenbegleitschein an die Eisenbahn abzuliefern, und zwar a)
    während der Fahrt beim Zugführer; b)
    auf den Wende- und Endbahnhöfen beim Aufsichtsbeamten oder dem
  Fundbüro des betreffenden Bahnhofs. 
      
         
          Ist es nicht möglich, eine Fundsache
    an die Eisenbahn zu übergeben,
  so ist sie bei der nächsten DSG-Dienststelle abzuliefern. Diese trägt die
  Fundsache in das Fundbuch ein und veranlaßt die Weitergabe an das zuständige
  Fundbüro der Eisenbahn.
        
      
        Ist ein Abteil freigeworden, so hat der Betreuer vor Wiederbelegung
  festzustellen, ob Gegenstände liegengeblieben sind.
      
         
          Verlangt ein Reisender bereits unterwegs die Rückgabe eines
  Fundgegenstandes, so hat er sich durch genaue Beschreibung des Gegenstandes
  als rechtmäßiger Eigentümer auszuweisen.  Der Zugführer ist dabei
  hinzuzuziehen.  Der Reisende hat den Empfang durch Unterschrift und Angabe
  seiner Adresse im Wagenbegleitschein zu bestätigen. Die Angaben sind auf
  Grund des Personalausweises zu prüfen.
        
      
         
        Bei Annahme von Dienstsendungen ist darauf zu achten, daß jede Sendung
  so verschnürt und plombiert ist, daß ein unberechtigter Eingriff
  ausgeschlossen ist. Für jede Beförderung wird ein Lieferschein und ein
  Begleitschein mitgegeben. Auf letzterem ist bei jeder Übergabe von einer
  Stelle an eine andere der ordnungsgemäße Empfang zu bescheinigen. Jede
  Dienstsendung wird in den Wagenbegleitschein eingetragen. Briefe werden in plombierten Dienstmappen oder in Briefumschlägen
  versandt. 
      
        (vorbehalten) B:
      Verkehr DB/DR 
      
         
        Es gilt Abschnitt A, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
         
        Die Liegekarten werden
         nur von den Betreuern gegen Erhebung der Gebühr
  ausgegeben. Die Annahmestellen (Fka und Reisebüros) nehmen lediglich die
  Vorbestellungen ohne Erhebung der Gebühren vor. Als Beleg erhält der
  Reisende von den Annahmestellen - die Antwortkarte der Karte für Bestellung von Liegeplätzen oder   - den
  Vormerkschein der DR oder   - die Antwortkarte der internationalen
  Bestell-/Antwortkarte Eine vom Reisenden vorgelegte Quittung der Annahmestelle über gezahlte
  Liegeplatzgebühren darf nicht anerkannt werden. Die Liegeplatzgebühr ist
  nochmals vom Betreuer zu erheben, der Reisende ist auf Erstattung zu
  verweisen.   Ausnahmeregelung: Platz-/Zuschlagkarten der Schwedischen Staatsbahnen für die Benutzung von
  Liegeplätzen im D 129/130 ("Sassnitz Expreß") sind anzuerkennen. 
      
        Die
        Liegeplatzgebühren sind von den Bewohnern der beiden Deutschen
        Währungsgebiete wie nachstehend angeführt zu erheben: a)
  Für Reisende mit Wohnsitz im Währungsgebiet der Deutschen Bundesbank dürfen
  Liegekarten nur in DM der Deutschen Bundesbank (DM/DBk) ausgestellt
  werden.  b)
  Für Reisende mit Wohnsitz im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank dürfen
  Liegekarten  -
  auf Strecken der DB  nur
  in DM der Deutschen Bundesbank (DM/DBk),  -
  auf Strecken der DR  nur
  in DM der Deutschen Notenbank (DM/DN) ausgestellt werden. Der Betreuer ist
  verpflichtet, sich vor der Ausstellung der Liegekarte den Personalausweis, die
  Personalbescheinigung oder den Reisepaß des Reisenden vorzeigen zu
  lassen.  c)
  Ausländer können die Liegeplatzgebühr auch in ausländischen Geldsorten
  bezahlen, soweit diese in den Kurstabellen der DB aufgeführt sind. Ein Verstoß gegen diese Anordnungen zieht die fristlose Entlassung und
  strafrechtliche Verfolgung nach sich.
         
          
             Die Liegekarte wird im Durchschreibeverfahren ausgefertigt. Die
  Erstschrift (Stamm) verbleibt beim Betreuer und ist dem jeweiligen
  Verkaufsnachweis beizufügen. Die Zweitschrift (Liegekarte) erhält der
  Reisende als Quittung. Die Liegekarten müssen sofort nach Annahme der
  Vormerkbelege im Beisein der Reisenden erstellt und sofort ausgehändigt
  werden. Antwortkarten und Vormerkscheine sind der Laufkarte beizufügen.
             Der Liegewagenbetreuer vergleicht die Antwortkarten oder Vormerkscheine
  mit der Laufkarte und weist den Reisenden die Plätze zu.
            Für
    Hin- und Rückfahrt wird im Verkehr DB/DR zusätzlich je ein Kontrollbogen
    geführt. Der Kontrollbogen soll jederzeit ein genaues Bild der wirklichen
    Besetzung des Wagens und der Dienstleistungen des Betreuers auf den
    Unterwegsbahnhöfen geben. Er ist deshalb mit peinlicher Sorgfalt zu
    führen, die vorgesehenen Eintragungen sind jeweils sofort vorzunehmen.   In
    die Spalte "Stationen" sind die Namen sämtlicher Haltebahnhöfe
    des Liegewagenlaufes einzutragen. Jeder besetzte Platz ist durch den
    Betreuer mit dem Stempel "B" (B senkrecht) abzustempeln, und zwar
    in dem betreffenden Nummernquadrat einmal auf der Zeile des Bahnhofs, auf
    dem der Reisende zusteigt, und dann auf der Zeile des letzten Bahnhofs vor
    dem Aussteigebahnhof. 
      Ist ein Reisender im Liegewagen zwischen zwei
    Bahnhöfen erschienen, so ist die Abstempelung im Kontrollbogen auf der
    waagerechten Zwischenlinie vorzunehmen. In der Spalte "0" links
    neben dem Bahnhofsnamen hat der Betreuer nach Abfahrt von jedem Bahnhof den
    Stempel "B" aufzudrucken, wenn keine Reisenden zugestiegen sind.
    Sind auf einem Bahnhof Reisende zugestiegen, so entfällt eine Stempelung in
    dieser Spalte.
   Nach Abfahrt von jedem Bahnhof müssen die Spalten "Zugang",
  "Abgang" und "Anzahl der Reisenden von Station" entsprechend der
  Stempelung ausgefüllt werden. Die Eintragungen nach Abfahrt müssen mit der
  tatsächlichen Belegung des Wagens übereinstimmen. Radieren im Kontrollbogen ist verboten. Falsche Stempelungen sind zu
  streichen und auf der Rückseite in der Spalte "Besondere
  Vorkommnisse" zu erklären. Auf der Rückseite des Kontrollbogens sind gegebenenfalls folgende
  Eintragungen zu machen: 
          
            erforderlich gewordene Umplacierungen. 
            Angaben über freigemachte,
  freigebliebene bzw. wiederverkaufte Liegeplätze. 
            Besondere Vorkommnisse,
  wie Angaben über von anderen Liegewagen übernommene oder in andere Wagen
  untergebrachte Reisende, Beschwerden der Reisenden, Doppelbelegungen, Fehler,
  die durch Annahmestellen verursacht worden.
            Wagenaussetzungen. Vor Beginn und nach Beendigung der Fahrt sowie bei einer Unterwegskontrolle
  muß der Betreuer die Kontrollbogen dem diensthabenden Kontrolleur vorlegen.
  Am Ende der Fahrt sind die beiden Kontrollbogen mit der Abrechnung der
  Heimatdienststelle einzureichen. 
          
             Die Liegewagenbetreuer führen für jeden Zuglauf je einen
  Verkaufsnachweis in doppelter Ausfertigung für - Liegekarten in DM/DBk und für   - Liegekarten in DM/DN Die Verkaufsnachweise und die Stämme der Liegekarten (DM/DBk und DM/DN)
  sind vom Liegewagenbetreuer bei der Stelle, von der die Liegekarten bezogen
  werden (Verrechnungsstelle), abzuliefern. 
          
             Bei der Ausreise aus dem Bereich der DR zahlen die Betreuer die
  vereinnahmten DM/DN-Beträge bei den Wechselstellen der Deutschen Notenbank
  gegen Empfangsbescheinigung zugunsten der Mitropa-Direktion auf das Konto 1/7452 beim Berliner Stadtkontor, Berlin, ein. Auf dem
  Einzahlungsbeleg ist zu vermerken "Liegeplatzgebühren". Die Empfangsbescheinigung ist mit den Stämmen der ausgefertigten
  Liegekarten den Verkaufsnachweisen beizufügen. 
          
             Die Mitnahme von eigenen DM/DN-Beträgen ist dem Liegewagenbetreuer
  strengstens untersagt.
             Liegeplatzgebühren werden im Verkehr DB/DR nur bei Aussetzen des
  Liegewagens erstattet. Erstattungsanträge sind zu richten - für Liegewagen der DB   an
  das Bundesbahnverkehrsamt Hannover, - für Liegewagen der DR bei Zahlung der Liegewagengebühr in DM/DBk   an
  das Reichsbahnamt 4 Berlin bei Zahlung in DM/DN an
  das Reichsbahnamt 1 Berlin. C:
        Internationaler Verkehr 
          
             Es gilt Abschnitt A, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
             Auf der Nachtstrecke sind die Reisenden zur Kontrolle der Fahrausweise
  grundsätzlich nicht zu stören. Der Betreuer hat deshalb die
  Liegeplatzausweise und die Fahrausweise vor Beginn der Nachtstrecke
  einzusammeln, nach Abteilen zu ordnen und sie zusammen mit der Laufkarte dem
  Zugpersonal zur Kontrolle vorzulegen. Das Zugpersonal entwertet die
  Fahrausweise und die Liegeplatzausweise (Lochen usw.); es hat das Recht, in den
  Abteilen Nachzählungen vorzunehmen. Dem Betreuer ist es nicht gestattet,
  Fahrausweise oder Liegeplatzausweise zu entwerten oder abzutrennen.
  Spätestens am Ende der Nachtstrecke hat er die nach der bahnseitigen
  Kontrolle noch vorhandenen Fahrausweise den Reisenden zurückzugeben. Wenn der
  Betreuer nach den Weisungen seiner Verwaltung die Liegeplatzausweise
  einzubehalten hat, fügt er sie der Laufkarte bei.
             Der Betreuer hat zu Beginn der Nachtstrecke die Reisepässe oder
  Personalausweise einzusammeln und gegebenenfalls die Zollerklärungen und
  Kontrollkarten auszugeben und die ausgefüllten Vordrucke wieder einzuziehen,
  um sie den Polizei- oder Zollbeamten vorzulegen. Die Unterlagen sind nach
  Abteilen und Plätzen geordnet zu verwahren. Pässe und Ausweise sind zusammen
  mit den Fahrausweisen spätestens am Ende der Nachtstrecke ihren Eigentümern
  zurückzugeben. Beginnt oder endet die Nachtstrecke an der Grenze oder in ihrer Nähe, so
  wird die Erledigung der Grenzformalitäten den Reisenden überlassen. 104.
        - 110.(vorbehalten) TEIL
    II Sonderverkehr
         
          
             Es gilt Teil I, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
            Sonderliegewagen sind Wagen, die dem Besteller zur ausschließlichen
  Benutzung überlassen werden. Auch für diese Wagen werden Laufkarten
  aufgelegt, die vom Betreuer vorschriftsmäßig zu führen sind. Der Verkauf von Liegeplatzausweisen während der Fahrt ist jedoch nur nach
  besonderer Anordnung zugelassen. Die Nachtstrecken sind in den Laufkarten angegeben. Anhang Besondere Bestimmungen für die von der DSG betreuten Liegewagen der
  Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)   
          
             Es gilt die Anweisung für den Dienst in DB-Liegewagen, soweit
  nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
             Die SBB-Liegewagen haben neun Abteile zu sechs Liege- oder acht
  Sitzplätzen.
             Die Platznummern bedeuten: 
          
            die Nummern die mit Ziffer 1 oder 2 enden, je einen unteren Liegeplatz
  oder je einen Sitzplatz Gangseite;
            die Nummern, die mit Ziffer 3 oder 4 enden, je einen mittleren Liegeplatz
  oder je einen mittleren Sitzplatz;
            die Nummern, die mit der Ziffer 5 oder 6 enden, je einen oberen
  Liegeplatz oder je einen Fensterplatz. 
          
             Das neunte
            Abteil ist für den Betreuer reserviert.
             Bestellte Liegeplätze, die in der Schweiz 30 Minuten nach Beginn der
  Nachtstrecke oder 30 Minuten nach Reiseantritt auf einem Unterwegsbahnhof der
  Nachtstrecke nicht eingenommen sind, können weiterverkauft werden.
             Vor Antritt der Fahrt erhält der Betreuer: a)
        im Kontrolleurbüro:  (1) zwei Vordrucke "Liegewagen der SBB"
  (DSG-Vordruck 504 S) in dreifacher Ausfertigung  (2) die Preistabelle der
        SBB (3) ein Block Liegekarten für den Verkauf im Zug  (4) den Vordruck 504 S
  seines Vorgängers (5) die Laufkarte seines
    Vorgängers (Süd-Nord-Strecke)
      (6) die
  nichtverkauften Liegekarten seines Vorgängers
     (7) die Stämme der verkauften Liegekarten seines Vorgängers
      (8) den
  Barerlös aus dem Zugverkauf seines Vorgängen;
     b) von der
    Fahrkartenausgabe:
      Die weiteren Unterlagen nach Ziffer 18 der
  Dienstanweisung, jedoch wird ein Verkaufsnachweis (DB-Vordruck 601 16)  nicht
    
  geführt.
         
          
             Bei der Fahrkartenausgabe sind vom Betreuer abzuliefern bzw.
  abzurechnen: (1) die Laufkarte
     (2) die abgenommenen und die einbehaltenen Liegeplatzausweise
      (3) die
  Stämme der verkauften und die nichtverkauften Liegekarten
      (4) die
  Bareinnahmen aus den im Zug verkauften Liegekarten
      (5) die unter Ziffer 6
  aufgeführten Papiere und Einnahmen seines Vorgängers.
     Gleichzeitig legt der Betreuer die Abrechnungen (Vordruck 504 S), die in
  allen Teilen sorgfältig und sauber ausgefüllt sein müssen, für die Hin-
  und Rückfahrt vor.
     Nach
    Prüfung der Unterlagen und Empfang des Geldes gibt der Schalterbeamte dem
    Betreuer eine Ausfertigung der Abrechnung, mit Stempel und Unterschrift
    versehen, zurück. Gleichzeitig empfängt der Betreuer
    je einen Block Liegekarten für sich und seinen nachfolgenden Betreuer.
         
          
             Vor Antritt der Fahrt holt der Betreuer die Laufkarte für die
  Süd-Nord-Richtung von der Laufkartenstelle ab.
             Im Kontrolleurbüro liefert der Betreuer ab:  a) die Laufkarte
      b) die
  abgenommenen und einbehaltenen Liegeplatzausweise
      c) die Stämme der
  verkauften und die nicht verkauften Liegekarten
      d) die Bareinnahme aus den
  verkauften Liegekarten
      e) die Abrechnungen für die Rückfahrt
     f) die von der Fahrkartenausgabe quittierten Abrechnungen seines
  Vorgängers (Rückfahrt des Liegewagens)
     g) die für den nächsten Betreuer erhaltenen Liegekarten.
         
          
             Der diensthabende
            Kontrolleur nimmt dem ankommenden Betreuer die unter
  Ziffer 9 aufgeführten Papiere und Bareinnahmen gegen Quittung ab und
  übergibt sie dem Betreuer, der auf der anschließenden Fahrt in die Schweiz
  Dienst hat. Im Kontrolleurbüro ist ein Übergabebuch zu führen, in dem die
  übernommenen und übergebenen Unterlagen und Geldbeträge genau aufzuführen
  sind. Eine Spalte ist einzurichten, in der die ordnungsgemäße Übergabe und
  Übernahme von den Beteiligten durch Unterschrift zu bescheinigen ist.
         
          
             Wenn ein Liegewagen der SBB ausgesetzt und ein Ersatzwagen einer
  anderen Verwaltung eingestellt wird, muß der Betreuer beim Verkauf von
  Liegeplätzen die Liegekarten der SBB verwenden. Die eingedruckte Angabe der Eigentumsverwaltung "SBB" ist zu
  streichen und darüber die abgekürzte Bezeichnung der Eigentumsverwaltung
  für den neuen Liegewagen (z. B. "DB") einzutragen.
      
   |